Achtung, IsiK kommt!

  • Achtung, IsiK kommt!

Das Thema „Interoperabler Datenaustausch durch Informationssysteme im Krankenhaus“, kurz IsiK, flog bisher etwas unterhalb des öffentlichen Radars. Dabei steckt hinter dem sperrigen Begriff die Umsetzung einer gesetzlichen Vorgabe aus dem SGB V, die weitreichende Auswirkungen auf Krankenhäuser und Hersteller von Gesundheits-IT hat. Es geht nämlich um nichts weniger als um die verpflichtende Implementierung spezifizierter Schnittstellen in Informationssystemen.

Aber von vorn: § 373 des SGB V regelt die „Festlegung zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung“. Dahinter steckt der Wunsch des Gesetzgebers, Datensilos in Krankenhäusern aufzulösen und einheitliche Schnittstellen zu schaffen, die einen einfachen Datenaustausch zu Subsystemen ermöglichen.

Neue Schnittstellen schon im Sommer 2023 – aber für wen?

Mit der technischen Umsetzung in dieser rechtlichen Vorschrift ist die gematik beauftragt, die sich mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und den einschlägigen Industrieverbänden abstimmen muss. Aktuell läuft der Prozess für die Erstellung des ersten Entwurfs eines Implementierungsleitfadens, der Mitte März 2021 in die Kommentierung geht. Bis Mitte Mai hat die gematik dann Zeit, sich mit der DKG und den Verbänden abzustimmen, bis spätestens 30. Juni 2021 müssen die normativen Spezifikationen der gematik in das Interoperabilitätsverzeichnis Vesta eingetragen sein. Dann beginnt eine zweijährige Übergangsfrist, in der die Krankenhäuser ihre informationstechnischen Systeme umrüsten müssen.

Die Festlegung der gematik wird auf dem HL7- FHIR-Standard beruhen, das ist Stand heute bereits klar. Noch nicht abschließend definiert ist, welche Systeme informationstechnischen Charakter haben und unter § 373 SGB V fallen. Die gematik hat sich wohl dazu entschieden, dem Begriff zunächst einmal die Krankenhausinformationssysteme (KIS) zuzuordnen. Wo genau innerhalb vernetzter IT-Architekturen die Grenzen des KIS verlaufen, ist noch offen. Parallel dazu hat der Gesetzgeber in § 373 Absatz 2 die DKG damit beauftragt, eine Liste der informationstechnischen Subsysteme zu erstellen, die dann ebenfalls mit den neuen Schnittstellen ausgestattet werden müssen. Auch hier gibt es noch keine finale Aussage. Ob beispielsweise auch JiveX Produkte von § 373 SGB V betroffen sein werden, ist heute noch völlig unklar.

Herausforderung: Definition der Datenobjekte  

Eine weitere Herausforderung stellt die Definition der Datenobjekte dar, die über die Schnittstelle transportiert werden sollen. Bei FHIR handelt es sich um einen Standard, der viele Freiheiten lässt und zum Beispiel kaum bis gar keine Pflichtfelder definiert. Eine Bestimmung der Pflichtfelder hängt auch immer vom konkreten Anwendungsfall ab: Welche Informationen braucht ein Subsystem, um Mehrwertdienste zu generieren? Reicht die interne Patienten-ID oder muss auch die Versichertennummer übertragen werden? Diese Szenarien im Vorfeld abschließend durchzuspielen, ist schlicht unmöglich – und vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung der Digitalisierung auch gar nicht gewünscht. Hier steckt die gematik in einem echten Dilemma.

Und die Hersteller auch. Denn die zu entwickelnden Festlegungen innerhalb des FHIR-Standards gelten ausschließlich für den deutschen Markt. Softwarehersteller müssen also viel Entwicklungsarbeit in eine Schnittstelle stecken, die ausschließlich für deutsche Kunden Pflicht ist, auf anderen Märkten aber keine Verwendung finden wird. Bei den Krankenhäusern wiederum dürfte sich die Frage nach der Finanzierung der Umrüstung stellen: Was kosten die neuen Schnittstellen und wer übernimmt diese Kosten? Antworten darauf sollten schnell gefunden werden – möglichst im Konsens mit allen Beteiligten.

Übersicht der bisher definierten Datenobjekte

  • Capability Statement
  • Patient
  • Kontakt/Fall
  • Diagnose
  • Prozedur
  • Versicherungsverhältnis
  • Angehöriger
  • Person im Gesundheitsberuf
  • Bericht aus Subsystem